Hier
ein Auszug aus dem
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG)
Kapitel
5
Schutz der wild lebenden
Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten
und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
(5) Abweichend von den Verboten des § 44
Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist
es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften
ferner zulässig, verletzte, hilflose
oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu
pflegen. Die Tiere sind unverzüglich
freizulassen, sobald sie sich selbständig
erhalten können.
Der
gesamte Gesetzestext ist unter Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG zu finden.
Danach
ist es erlaubt, solche Wildtiere zur Pflege aufzunehmen,
wenn sie tatsächlich hilfsbedürftig
sind und danach wieder umgehend in die Natur entlassen
werden. Aber das soll an dieser Stelle bereits
ausdrücklich betont werden: Die Pflege eines
Wildtieres gehört in erfahrene Hände
!
Somit
ist klar: Ein mutterloses Marderbaby ist definitiv
"Hilflos" und könnte alleine nicht
überleben. Unter anderem ist es aber auch
gesetzlich geregelt, dass diese Wildtiere nicht
privat gehalten werden dürfen und auch nicht
Eigentum sind.
Im
Zweifelsfall sollten sie die Aufzucht eines Wildtieres
bei ihrem zuständigen Landratsamt melden.
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